Glossary entry

Spanish term or phrase:

subinfeudar

German translation:

Subinfeudation, weuterbelehnen, unterbelehnen, Afterlehn

Added to glossary by Christine Merz
May 7, 2009 15:27
15 yrs ago
Spanish term

subinfeudar

Spanish to German Social Sciences History Mittelalter, Feudalismus
Es geht darum, dass ein Feudalherr seine Feudalrechte über Gebiete/Grundstücke usw. an jemand anderen weitergeben darf. Ich weiß nicht, ob es dieses Recht auch im deutschen Feudalismus gab, hier geht es um Katalonien. Kennt sich jemand besser in der Geschichte aus als ich? Zumindest, was die Begriffe betrifft.
Proposed translations (German)
3 +1 Subinfeudation

Proposed translations

+1
3 hrs
Selected

Subinfeudation

Vielleicht könntest du einen Satz dazu noch geben, damit ich sehe, ob man das irgendwie substantivisch lösen kann.

--------------------------------------------------
Note added at 3 Stunden (2009-05-07 18:43:57 GMT)
--------------------------------------------------

http://www.zeno.org/Pierer-1857/A/Subinfeudation

--------------------------------------------------
Note added at 3 Stunden (2009-05-07 18:44:28 GMT)
--------------------------------------------------

oder Afterlehen

--------------------------------------------------
Note added at 3 Stunden (2009-05-07 18:44:58 GMT)
--------------------------------------------------

Afterlehn nicht -lehen

--------------------------------------------------
Note added at 3 Stunden (2009-05-07 18:45:45 GMT)
--------------------------------------------------

http://www.textlog.de/7411.html

--------------------------------------------------
Note added at 3 Stunden (2009-05-07 18:46:21 GMT)
--------------------------------------------------

http://www.zeno.org/Brockhaus-1911/A/Afterlehn
Peer comment(s):

agree Toni Castano : Ehrlich, Katja, mein erster Gedanke war "Unterbelehnung" bzw. "unterbelehnen" als Verb, zumal Christine doch in erster Linie nach einem Zeitwort sucht. Aber mir scheint dein Vorschlag in der lateinischen Form Subinfeudation angebracht.
3 hrs
Danke Toni
Something went wrong...
4 KudoZ points awarded for this answer. Comment: "Katja und Toni, ich danke euch beiden insbesondere für die wirklich interessanten Links. Daraus habe ich entnommen, dass es die Möglichkeiten "Subinfeudation (subinfeudieren), Afterlehen, weiterbelehnen und unterbelehnen (+Substantivierungen)" gibt. Da es sich bei meinem Text um einen touristischen handelt, der sich an ein breites Publikum richtet, habe ich das lateinische Wort vermieden und mich für "weiterbelehnen" entschieden."

Reference comments

6 hrs
Reference:

Wichtige Literatur: Der Sachsenspiegel

Auf Grund der Bedeutung dieses Werkes in der mittelalterlichen Geschichte des Heilichen Römischen Reiches meine ich, dass es sich lohnt, einen kurzen Blick darauf zu werfen.

http://de.wikipedia.org/wiki/Sachsenspiegel
Der Sachsenspiegel (nds. Sassenspegel, mittelniederdeutsch: Sassen Speyghel) ist das bedeutendste und, gemeinsam mit dem Mühlhäuser Reichsrechtsbuch, das älteste Rechtsbuch des deutschen Mittelalters. Zugleich ist er die erste in mittelniederdeutscher Sprache verfasste Prosaliteratur.
Der Sachsenspiegel umfasst zwei Rechtsbereiche, das Landrecht und das Lehnrecht. Erst um 1300 erfuhr er eine Dreiteilung.
1) Das Landrecht ist das Recht der freien Leute einschließlich des Bauern. Es regelt Grundstücksangelegenheiten, Erbschaftssachen, den Ehestand, die Güterverteilung und Nachbarschaftsangelegenheiten. Es umfasst zudem Strafrecht und die Gerichtsverfassung.
2) Das Lehnrecht regelt die Verhältnisse zwischen den Ständen im Land, beispielsweise die Wahl von Kaisern und Königen, Lehnspflichten usw. Man kann es mit dem heutigen Verfassungsrecht vergleichen.

Text: Sachsenspiegel, um 1230, Lehenrecht
http://rwiweb.uzh.ch/schott/VeranstaltungenSem/Materialien/e...
„22.1. Nach des Vaters Tod komme der Sohn binnen Jahr und Tag zu seinem Herrn und biete ihm mit gefalteten Händen seine Mannschaft an. Er trete, wenn der Herr steht, so nahe vor ihn hin, daß er in dessen Reichweite steht. Sitzt jedoch der Herr, soll er vor ihn hinknien. Einige Leute sagen, daß er die Hände zum Herrn hinbewegen müsse. Das stimmt nicht. Wenn der Mann dem Herrn gegenübersteht, wenn dieser steht, oder vor ihn hinkniet, wenn er sitzt, so bewegt sich sein ganzer Körper, und damit müssen sich auch die Hände bewegen.
2. So soll der Mann mit gefalteten Händen sprechen, wenn er die Belehnung seines Gutes begehrt: ‘Herr, ich begehr’ von Euch ein solches Gut zu Lehen, wie ich es nach Lehenrecht vor Euch gebracht habe, und ich biete Euch dafür meine Mannschaft an zum ersten Mal, zum zweiten Mal und zum dritten Mal, und ich setze dafür Eure Mannen als Zeugen ein.’
3. Wenn sich der Herr zu Unrecht weigert, ihn als Mann anzunehmen, so darf dieser das Gut, für das er seine Mannschaft angeboten hat, behalten und ohne Dienstpflicht besitzen. Er braucht auch nie mehr um die Belehnung mit diesem Gut nachzusuchen, solange er dafür den lebenden Beweis hat. Er kann das Gut an seine Kinder vererben und kann damit seinen eigenen Mann UNTERBELEHNEN. Denn er darf zu Recht das Gut behalten, an welchem ihm sein Recht verweigert wurde. Der Mann braucht nicht ein zweites Mal seine Mannschaft anzubieten, es sei denn, daß ihm seine Zeugen sterben.
23.1. Der Herr darf niemandes Mannschaft ablehnen mit Ausnahme dessen, der keinen Heerschild hat, der in der Reichsacht ist, der im gleichen Gerichtssprengel verfestet ist oder den der gleiche Herr vor dem Landrichter wegen Raubes oder einer anderen Missetat verklagt hat und der bereits mit Urteil geladen ist.”




--------------------------------------------------
Note added at 6 hrs (2009-05-07 22:07:22 GMT)
--------------------------------------------------

Oh pardon, des Heiligen...
Something went wrong...
Term search
  • All of ProZ.com
  • Term search
  • Jobs
  • Forums
  • Multiple search